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Schutz für Flora und Fauna - FFH-Monitoring

Andreas Müterthies, Eberhardt Tschach

Das Monitoring von FFH-Gebieten erfolgt auf Basis der europäischen Richtlinie Natura 2000. Neben der Anwendung bewährter Methoden werden dabei auch neue fernerkundungsgestützte Verfahren erprobt.

 

Artikelauszug / Extract:

Die 1988 vom Europarat beschlossene Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – kurz FFH-Richtlinie – hat das Ziel, wildlebende Arten, ihre Lebensräume und die europaweite Vernetzung dieser Lebensräume zu schützen. Im Mittelpunkt der Richtlinie steht deshalb der Aufbau eines zusammenhängenden (kohärenten) Schutzgebietsnetzes „Natura 2000“. Mit einer Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes wurde die FFH-Richtlinie im Paragrafen 32 (Europäisches Netz „Natura 2000“) sowie im Artenschutz in Deutschland 1998 juristisch verankert. Die konkrete Auswahl der FFH-Gebiete ist demnach Sache der Bundesländer, die dabei aber ausschließlich naturschutzfachliche Aspekte berücksichtigen dürfen. Die Gebiete werden dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gemeldet, das die Angaben nach Brüssel weiterleitet. Die Richtlinie sieht im Abstand von sechs Jahren ein Monitoring der erfassten Gebiete vor. Die mit der Umsetzung der Arbeiten befassten Experten dürfen deshalb langfristig planen.
In den nächsten sechs Jahren wird sich beispielsweise Dirk Lindemann, Landschaftsökologe bei Eftas Fernerkundung Technologietransfer, im Auftrag des Landesamtes für Natur und Umwelt Schleswig-Holstein immer wieder mit der Entscheidung 97/266 der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 1996 befassen. Darin ist detailliert geregelt, was das „Formular für die Übermittlung von Informationen zu den im Rahmen von NATURA 2000 vorgeschlagenen Gebieten“ enthalten muss. Lindemann ist Projektleiter der Eftas für das erste landesweite Folgemonitoring der FFH-Gebiete in Schleswig Holstein.

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