In Flurbereinigungsverfahren kann nach § 40 FlurbG Land für öffentliche Anlagen in verhältnismäßig geringem Umfang bereitgestellt werden. In einer bundesweiten Länderumfrage über die Mitglieder des Arbeitskreises I „Grundsatzangelegenheiten“ der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Nachhaltige Landentwicklung, die in der zweiten Jahreshälfte 2021 durchgeführt wurde, wird der Frage nachgegangen, welche Bedeutung die Norm für die heutige Flurbereinigungspraxis hat. Nach übereinstimmender Auffassung gilt § 40 FlurbG nur für die Landbereitstellung für öffentliche Anlagen aus dem Landbeitrag der Teilnehmer nach § 47 FlurbG. Die bodenordnerische Praxis behandelt die Zuteilung von Eigenland der Maßnahmenträger in gewünschter Lage zur Realisierung öffentlicher Vorhaben als Abfindungszuteilung, die nicht von § 40 FlurbG erfasst wird. Gleiches gilt für die Zuteilung von direkt erworbenen oder zur Verfügung gestellten Landabfindungsverzichten. Dies hat zur Folge, dass unabhängig vom Flächenbedarf ein gezieltes Flächenmanagement für öffentliche Vorhaben möglich ist, wenn die Unterstützung der Umsetzung von Planungen Dritter dem Zweck des jeweiligen Flurbereinigungsverfahrens entspricht und die mindestens wertgleiche Landabfindung aller Teilnehmer sichergestellt ist. Die Umfrage ergibt ferner, dass die Anwendung von § 40 FlurbG in der bodenordnerischen Praxis heute keine nennenswerte Rolle mehr spielt und nur noch in Erwägung gezogen wird, wenn sehr geringe Flächendefizite eine befriedigende Umsetzung von Planungen Dritter verhindern.