Artikelarchiv

Seite drucken

GIS-Lösungen unterstützen Behörden bei der Rettungsbedarfsplanung

Thomas Homrighausen

Die Notfallbewältigung als kommunale Aufgabe bildet einen zentralen Eckpfeiler im System der Gefahrenabwehr und Gesundheitssicherung für alle Bürgerinnen und Bürger. Jedoch wird dieser sensible Bereich in Zeiten knapper öffentlicher Kassen immer mehr auf den Prüfstand gestellt. Es gilt, sächliche, personelle und finanzielle Ressourcen wirtschaftlicher als bisher einzusetzen, aber gleichzeitig die Gesamtaufgabe der Notfallbewältigung effizient, leistungsorientiert und gemäß der jeweiligen Hilfsfristund Schutzzielvorgaben zu bewältigen.

 

Artikelauszug / Extract:

Um den Anforderungen im Notfall gerecht werden zu können, müssen Anzahl, Art und Standort der vorzuhaltenden Fahrzeuge und Einsatzmittel entsprechend der Aufgabenstellung und des tatsächlichen Einsatzaufkommens überprüft und gegebenenfalls optimiert werden. Je besser die Planung, desto besser die Chancen, im Notfall Menschenleben retten zu können.

Im Rahmen der Erstellung des sogenannten Rettungsbedarfsplanes sind alle Landkreise und kreisfreien Städte gesetzlich verpflichtet, ihre Rettungsstandorte so zu planen, dass jeder Ort innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens – der sogenannten „Hilfsfristen“ – im Notfall erreichbar ist.
Als Hilfsfrist bezeichnet man den Zeitraum zwischen Notfallmeldung und Eintreffen der Rettungskräfte am Notfallort. Ausschlaggebend für die Berechnung der Hilfsfrist ist die Alarmierung. Die Höchstwerte für Hilfsfristen sind in den Gesetzen der Länder zum Rettungsdienst und Brandschutz sowie in kommunalen Brandschutzbedarfsplänen festgelegt. Sie sind in jedem Bundesland und für Polizei, Feuerwehr und andere Rettungskräfte unterschiedlich geregelt. So schreiben beispielsweise die gesetzlichen Einsatzfristen in Bayern vor, dass gemeindliche Feuerwehren jede an einer Straße gelegene Einsatzstelle in höchstens zehn Minuten nach Eingang der Brandmeldung erreichen müssen. Im Durchschnitt müssen die Einsatzkräfte in allen Bundesländern in jeweils nicht mehr als fünfzehn Minuten nach Alarmierung am Einsatzort eintreffen. 

PDF herunterladenDownload PDF
Hier finden Sie mehr Informationen zum gis-Abonnement.