An einem Beispiel wird gezeigt, dass die Unternehmensflurbereinigung nicht nur bei der Umsetzung von größeren Infrastrukturmaßnahmen im ländlichen Raum eingesetzt werden kann, sondern auch aus Gründen des Artenschutzes. Auslöser der Artenschutzmaßnahmen ist der Braunkohleabbau basierend auf der rechtlichen Grundlage des Bundesberggesetzes. Für eine schnelle und erfolgreiche Maßnahmenrealisierung mittels der ländlichen Bodenordnung waren zwei Faktoren maßgeblich. Zum einen die Möglichkeit, noch Änderungen in der ursächlichen Fachplanung vornehmen zu können, zum anderen aber auch eine flexible Vorgehensweise in den Abläufen des Flurbereinigungsverfahrens.