In der ländlichen Bodenordnung (Flurbereinigung bzw. Flurneuordnung) ist die Bereitstellung von Land für öffentliche Anlagen gegen Geldausgleich an die Teilnehmergemeinschaft aus dem Landbeitrag der Teilnehmer gemäß §§ 40 und 47 FlurbG gängige Praxis. Der Beitrag geht der Frage nach, wie diese Flächenbereitstellung für fremdnützige Zwecke in privatnützigen Bodenordnungsverfahren aus Sicht von Art. 14 GG einzuordnen ist. Hierzu wird auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Abgrenzung der Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums von deren Enteignung zurückgegriffen und insbesondere der Beschluss zur Rechtsnatur der Baulandumlegung herangezogen.
In Verbindung mit der vom Bundesgerichtshof näher definierten Sozialpflichtigkeit des Grundeigentums ergibt sich, dass die Landbereitstellung nach § 40 Satz 3 FlurbG als Eigentumsbindung (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) zu sehen ist, die sich im Rahmen der Eigentümerpflichten nach Art. 14 Abs. 2 GG bewegt.
Schlüsselbegriffe: Flurbereinigung, öffentliche Anlagen, Landbereitstellung