In Verfahren nach § 64 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes zur Beseitigung getrennten Boden- und Gebäudeeigentums ist der weichende Grundeigentümer für die von ihm an den Gebäudeeigentümer abzutretenden Flächen mit Land von gleichem Wert abzufinden. Diesbezüglich ist die Frage, wie viel Land gegeben werden muss (Bemessung der Landabfindung) durch die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts inzwischen geklärt.
